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Budenordnung
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§ 9 Budenbuch


Im Hauptraum der Bude hat ein Budenbuch aufzuliegen. Jeder Frundsberger, der die Bude besucht, hat sich in das Budenbuch einzutragen. Die Eintragung hat wenigstens den Kneipnamen und das Datum zu enthalten. Werden Gäste mitgebracht, sind auch diese einzutragen. Finden Zusammenkünfte nach § 33 der Geschäftsordnung auf der Bude statt ist es aussreichend, wenn der jeweilige Leiter(Senior, Consenior, Fuchsmajor, Philistersenior usw.) die Art des Betriebes unter Hinzufügung des Datums einträgt. Zusammenkünfte nach § 1 Abs. 3 sind vom Budenwart im Budenbuch zu vermerken.


§ 10 Pflichten der Budenbesucher

  1. Jeder Frundsberger, der die Bude besucht, hat sich im Rahmen der allgemeinen Anstandsregeln zu verhalten .Insbesondere ist zu achten, daß das Inventar nicht beschädigt und die Nachbarschaft nicht gestört wird.
  2. Die Bude ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Insbesondere ist gebrauchtes Geschirr zu waschen und Leergut zurückzustellen. Ferner ist zu beachten, daß beim Verlassen der Bude alle Räumlichkeiten ordnungsgemäß abgeschlossen sind.
  3. Auftretende Schäden sind, wenn dies möglich ist, sofort zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind Schäden im Budenbuch zu vermerken und dem Budenwart bzw. Heimwart zu melden. Bei schuldhaftem Verhalten können Frundsberger zum Ersatz des Schadens herangezogen werden. Ebenso, wenn sie Gäste von einem solchen Verhalten nicht abgehalten haben. Über einen möglichen Schadenersatz entscheidet der BC.
  4. Gäste sind, wenn dies erforderlich ist, von den anwesenden Frundsbergern auf die Anstandsregeln aufmerksam zu machen. Es ist zu achten, daß Gäste zu nicht für die Öffentlichkeit bestimmtem Inventar keinen Zugang haben.
  5. Konsumierte Getränke und Speisen aus dem in der Bude befindlichen Vorrat sind nach den festgesetzten Preisen zu bezahlen. Die Verabreichung von alkoholischen Getränken an Personen, die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

§ 11 Getränke und Speisen

Es ist dafür zu sorgen, daß auf der Bude, soweit nicht für besondere Veranstaltungen ohnehin besondere Vorbereitungen zu treffen sind, ein angemessener Vorrat an Getränken, und wenn dies tunlich ist, an Speisen vorhanden ist.


§ 12 Instandhaltung der Bude

Die Bude ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu sind die notwendigen Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen sowie beschädigte und abgenützte Inventarteile auszutauschen. Die dafür benötigten Mittel sind aus der Aktiven- und Philisterkasse zu begleichen, wobei zwischen CHC und AHCHC das Einvernehmen herzustellen ist. Über Generalsanierungen und bedeutende Neuanschaffungen entscheidet über Antrag des AHCHC der BC.

 

§1 Zweck der Bude
§2 Widmung der Räumlichkeiten
§3 Arten und Ausgabe der Schlüssel
§4 Schlüsselinhaber auf Grund ihres Amtes, Schlüsselübergabe
§5 Schlüsselinhaber auf Antrag
§6 Schlüsselliste
§7 Rückgabe der Schlüssel
§8 Pflichten der Schlüsselinhaber
§9 Budenbuch
§10 Pflichten der Budenbesucher
§11 Getränke und Speisen
§12 Instandhaltung der Bude
§13 Heimwart
§14 Budenwart
§15 Verletzung der Budenordnung

 

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