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§
9 Budenbuch
Im Hauptraum der Bude hat ein Budenbuch aufzuliegen. Jeder Frundsberger,
der die Bude besucht, hat sich in das Budenbuch einzutragen. Die
Eintragung hat wenigstens den Kneipnamen und das Datum zu enthalten.
Werden Gäste mitgebracht, sind auch diese einzutragen. Finden
Zusammenkünfte nach § 33 der Geschäftsordnung auf
der Bude statt ist es aussreichend, wenn der jeweilige Leiter(Senior,
Consenior, Fuchsmajor, Philistersenior usw.) die Art des Betriebes
unter Hinzufügung des Datums einträgt. Zusammenkünfte
nach § 1 Abs. 3 sind
vom Budenwart im Budenbuch zu vermerken.
§
10 Pflichten der Budenbesucher
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Jeder Frundsberger, der die Bude besucht, hat sich im Rahmen
der allgemeinen Anstandsregeln zu verhalten .Insbesondere ist
zu achten, daß das Inventar nicht beschädigt und
die Nachbarschaft nicht gestört wird.
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Die Bude ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
hinterlassen. Insbesondere ist gebrauchtes Geschirr zu waschen
und Leergut zurückzustellen. Ferner ist zu beachten, daß
beim Verlassen der Bude alle Räumlichkeiten ordnungsgemäß
abgeschlossen sind.
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Auftretende Schäden sind, wenn dies möglich ist, sofort
zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind Schäden im
Budenbuch zu vermerken und dem Budenwart bzw. Heimwart zu melden.
Bei schuldhaftem Verhalten können Frundsberger zum Ersatz
des Schadens herangezogen werden. Ebenso, wenn sie Gäste
von einem solchen Verhalten nicht abgehalten haben. Über
einen möglichen Schadenersatz entscheidet der BC.
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Gäste sind, wenn dies erforderlich ist, von den anwesenden
Frundsbergern auf die Anstandsregeln aufmerksam zu machen. Es
ist zu achten, daß Gäste zu nicht für die Öffentlichkeit
bestimmtem Inventar keinen Zugang haben.
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Konsumierte Getränke und Speisen aus dem in der Bude befindlichen
Vorrat sind nach den festgesetzten Preisen zu bezahlen. Die
Verabreichung von alkoholischen Getränken an Personen,
die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
§
11 Getränke und Speisen
Es
ist dafür zu sorgen, daß auf der Bude, soweit nicht
für besondere Veranstaltungen ohnehin besondere Vorbereitungen
zu treffen sind, ein angemessener Vorrat an Getränken, und
wenn dies tunlich ist, an Speisen vorhanden ist.
§
12 Instandhaltung der Bude
Die
Bude ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Dazu sind die notwendigen Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten
durchzuführen sowie beschädigte und abgenützte
Inventarteile auszutauschen. Die dafür benötigten Mittel
sind aus der Aktiven- und Philisterkasse zu begleichen, wobei
zwischen CHC und AHCHC das Einvernehmen herzustellen ist. Über
Generalsanierungen und bedeutende Neuanschaffungen entscheidet
über Antrag des AHCHC der BC.
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