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§
13 Heimwart
Der
Heimwart hat die ihm nach § 32a der Geschäftsordnung übertragenen
Aufgaben zu besorgen. Er ist für die längerfristige Erhaltung
und Ergänzung der Budeneinrichtung verantwortlich. Insbesondere
hat er
1. die Einhaltung der Budenordnung zu überwachen,
2. für die zweck- und widmungsgemäße Verwendung
der Bude zu sorgen,
3. die Verwaltung der Schlüssel durchzuführen,
4. Ausbesserungs-, Sanierungsarbeiten und dergleichen zu veranlassen.
§
14 Budenwart
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Der Budenwart hat für einen ordnungsgemäßen Zustand
im Sinne der Budenordnung zu sorgen. Insbesondere hat er
1.1 die notwendige Reinigung, dabei mindestens zweimal im Semester
eine Generalreinigung, zu veranlassen,
1.2 im Einvernehmen mit dem Heimwart die erforderlichen Ausbesserungs-
und Sanierungsarbeiten durchzuführen,
1.3 für das Aufliegen des Budenbuches und die Beschaffung
und Abrechnung der Getränke und Speisen zu sorgen,
1.4 ein genaues Kassabuch über die Einnahmen und Ausgaben
zu führen und dreimal im Semester eine Gesamtabrechnung nach
den vom BC vorgegebenen Richtlinien durchzuführen,
1.5 eine genaue Inventarliste zu führen.
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Zur Durchführung von Reinigungsarbeiten und für die
Beschaffung von Getränken und Speisen kann der Budenwart
im Einvernehmen mit dem Fuchsmajor Füchse bestimmen. Diese
haben ihre Aufgaben unter Anleitung und Verantwortung des Budenwartes
durchzuführen.
§
15 Verletzung der Budenordnung
Soweit sich die Budenordnung ausdrücklich an Amtsträger
richtet, ist die ordnungsgemäße Einhaltung dieser Vorschriften
bei der Dechargierung bzw. Entlastung zu berücksichtigen. Ordnungsstrafen
sind neben den im § 5 der Rechtsordnung vorgesehenen auch das
Budenverbot, der Entzug des Budenschlüssels und die Durchführung
der Reinigung der Bude.
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