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II. Amtsträger der Verbindung und deren Stellung

§ 23 Die Dechargierungskommission (DK)


1. Die DK wird am Antritts- BC eines jeden Semesters gewählt.

2. Die DK besteht aus einem AH als Vorsitzenden und zwei Aktiven.

3 Sie hat die Aufgabe, die Amtsführung der Chargen und Funktionen genau zu überprüfen.

4 Am Dechargierungs- BC stellt sie nach Vorlage eines schriftlichen Berichtes über die Tätigkeiten der Chargen und Funktionen den Antrag auf Dechargierung der Chargen mit Kalkülvorschlägen (mit Dank und Anerkennung, mit Dank, einfach, mit Tadel) bzw. Entlastung oder Nichtentlastung der Funktionen. Besonders verdiente Chargen können "mit Dank und besonderer Anerkennung" dechargiert werden, wobei der BC mit diesem Kalkül die Verleihung eines Bierzipfs (Gravur: "Der BC der KÖStV Frundsberg dem verdienten .... (Chargen) des .... semesters 20.. (Kneipname)") durch gesonderten Beschluß verbinden kann. Funktionen kann auf Antrag der Dank für ihre Tätigkeit ausgesprochen werden.

5 Abwicklung der Dechargierung und Entlassung siehe §§ 71 Abs. 2 und 72.

 

 

 

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