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Satzungen
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II.
Amtsträger der Verbindung und deren Stellung § 23
Die Dechargierungskommission (DK) 2. Die DK
besteht aus einem AH als Vorsitzenden und zwei Aktiven. 3 Sie hat
die Aufgabe, die Amtsführung der Chargen und Funktionen genau zu
überprüfen. 4 Am Dechargierungs-
BC stellt sie nach Vorlage eines schriftlichen Berichtes über die
Tätigkeiten der Chargen und Funktionen den Antrag auf Dechargierung
der Chargen mit Kalkülvorschlägen (mit Dank und Anerkennung,
mit Dank, einfach, mit Tadel) bzw. Entlastung oder Nichtentlastung der
Funktionen. Besonders verdiente Chargen können "mit Dank und
besonderer Anerkennung" dechargiert werden, wobei der BC mit diesem
Kalkül die Verleihung eines Bierzipfs (Gravur: "Der BC der KÖStV
Frundsberg dem verdienten .... (Chargen) des .... semesters 20.. (Kneipname)")
durch gesonderten Beschluß verbinden kann. Funktionen kann auf Antrag
der Dank für ihre Tätigkeit ausgesprochen werden. 5 Abwicklung
der Dechargierung und Entlassung siehe §§ 71 Abs. 2 und 72. |
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Letzte Änderung:
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