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Satzungen
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I.
Gliederung der Verbindung B. Beschreibung
und Abgrenzung der einzelnen Mitgliedsgruppen 1.1 Der
Antragsteller muß mindestens die dritte Oberstufenklasse einer
höheren Schule besuchen. 1.2 Der
Antragsteller hat ein Rezeptionsgesuch
mit folgendem Inhalt zu unterfertigen und an den BC zu richten: 1.3 Es
wäre wünschenswert, daß sich der Antragsteller dem BC
persönlich vorstellt. 1.4 BC
Beschluß: In GO-mäßiger
Hinsicht ist der Leibbursch zur Vertretung der Interessen seines Leibfuchsen
auf dem Convent verpflichtet. Scheidet der Leibbursch aus der Verbindung
aus oder verläßt er für dauernd den Verbindungsort,
so hat der Fuchs innerhalb eines Semesters eine Neuwahl zu treffen. 1.5 Die
Rezeption kann nur auf Antritts- oder Schlußfestkneipen bzw. -kommersen
in der commentmäßig vorgesehenen Form vollzogen werden. Ab
diesem Zeitpunkt hat der Rezipierte Rechte und Pflichten eines Fuchsen. Ein am
Schluß des Sommersemesters bzw. Beginn des Wintersemesters Rezipierter
kann frühestens am Stefaniekommers des darauffolgenden Jahres,
ein am Schluß des Wintersemesters oder Beginn des Sommersemesters
Rezipierter kann frühestens am Stiftungsfest des darauffolgenden
Jahres geburscht werden. Eine bereits
früher bei Frundsberg oder bei einer gesinnungsgleichen Verbindung
abgeleistete Fuchsenzeit kann bis zur Hälfte der bei Frundsberg
vorgeschriebenen Fuchsenzeit angerechnet werden. Hat sich
ein Fuchs (Kraßfuchs) zwei Semester hindurch bewährt, so
kann er sich vom BC auf Antrag des Fuchsmajors zur Branderprüfung
zugelassen werden. Nach bestandener Prüfung wird er auf der nächsten
Kneipe gebrandert. Brandfüchse können, soweit nichts anderes
bestimmt ist, Funktionen bekleiden und chargieren. 4.1 Dem
Fuchsen steht der freiwillige Austritt aus der Verbindung jederzeit
frei. Er hat diesen dem BC schriftlich anzuzeigen. 4.2 Kann
ein Fuchs mangels der geforderten Voraussetzungen nicht innerhalb von
6 Semestern geburscht werden oder scheidet er ohne die Reifeprüfung
erreicht zu haben vom Studium aus, so ist er zu entlassen. 4.3 Außerdem
kann der BC nach ernstlicher Prüfung jederzeit eine Entlassung
wegen Unbrauchbarkeit des Fuchsen auf Antrag des Fuchsmajors mit 2/3
Mehrheit aussprechen. |
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