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I. Gliederung der Verbindung

B. Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Mitgliedsgruppen


§ 2 Das Fuchsentum


1. Erfordernisse zur Aufnahme als Fuchs in die KÖStV Frundsberg (Rezeption)

1.1 Der Antragsteller muß mindestens die dritte Oberstufenklasse einer höheren Schule besuchen.

1.2 Der Antragsteller hat ein Rezeptionsgesuch mit folgendem Inhalt zu unterfertigen und an den BC zu richten:

1.3 Es wäre wünschenswert, daß sich der Antragsteller dem BC persönlich vorstellt.

1.4 BC Beschluß:
Einer der beiden auf dem Rezeptionsgesuches unterzeichneten Conventsberechtigten hat die Genehmigung des Rezeptionsgesuches zu beantragen. Der BC entscheidet hierüber mit 2/3 Mehrheit. Jeder Fuchs hat bis zur Rezeption einen Kneipnamen zu wählen und sich unter den Conventsberechtigten einen Leibburschen zu suchen.

In GO-mäßiger Hinsicht ist der Leibbursch zur Vertretung der Interessen seines Leibfuchsen auf dem Convent verpflichtet. Scheidet der Leibbursch aus der Verbindung aus oder verläßt er für dauernd den Verbindungsort, so hat der Fuchs innerhalb eines Semesters eine Neuwahl zu treffen.

1.5 Die Rezeption kann nur auf Antritts- oder Schlußfestkneipen bzw. -kommersen in der commentmäßig vorgesehenen Form vollzogen werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Rezipierte Rechte und Pflichten eines Fuchsen.


2. Dauer der Fuchsenzeit

Ein am Schluß des Sommersemesters bzw. Beginn des Wintersemesters Rezipierter kann frühestens am Stefaniekommers des darauffolgenden Jahres, ein am Schluß des Wintersemesters oder Beginn des Sommersemesters Rezipierter kann frühestens am Stiftungsfest des darauffolgenden Jahres geburscht werden.

Eine bereits früher bei Frundsberg oder bei einer gesinnungsgleichen Verbindung abgeleistete Fuchsenzeit kann bis zur Hälfte der bei Frundsberg vorgeschriebenen Fuchsenzeit angerechnet werden.


3. Brandfuchs

Hat sich ein Fuchs (Kraßfuchs) zwei Semester hindurch bewährt, so kann er sich vom BC auf Antrag des Fuchsmajors zur Branderprüfung zugelassen werden. Nach bestandener Prüfung wird er auf der nächsten Kneipe gebrandert. Brandfüchse können, soweit nichts anderes bestimmt ist, Funktionen bekleiden und chargieren.


4. Ausscheiden eines Fuchsen aus der Verbindung

4.1 Dem Fuchsen steht der freiwillige Austritt aus der Verbindung jederzeit frei. Er hat diesen dem BC schriftlich anzuzeigen.

4.2 Kann ein Fuchs mangels der geforderten Voraussetzungen nicht innerhalb von 6 Semestern geburscht werden oder scheidet er ohne die Reifeprüfung erreicht zu haben vom Studium aus, so ist er zu entlassen.
Hat der Fuchs die Reifeprüfung nicht innerhalb von 6 Semestern abgelegt, so kann der BC mit 2/3 Mehrheit die Fuchsenzeit bis zur Erlangung der Reifeprüfung verlängern.

4.3 Außerdem kann der BC nach ernstlicher Prüfung jederzeit eine Entlassung wegen Unbrauchbarkeit des Fuchsen auf Antrag des Fuchsmajors mit 2/3 Mehrheit aussprechen.

 


 

 

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