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Satzungen
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I.
Gliederung der Verbindung B. Beschreibung
und Abgrenzung der einzelnen Mitgliedsgruppen 1.1 Matura 1.2 Abgeleistete
Fuchsenzeit im Sinn des § 2 lit. b 1.3 Gesuch
des zu burschenden an den BC um Zulassung zur Burschungsprüfung. 1.4 2/3
Mehrheitsbeschluß des BC nach eingehender Prüfung der Eignung
des Kandidaten und der Erfüllung der formellen Voraussetzung (siehe
Zif. 1 und 2.). 1.5 Ablegung
der erforderlichen Burschungsprüfung nach den festgelegten Richtlinien. 1.6 Feierliche
Promotion und Ablegung des Burscheneides. Burschen
sind Hochschüler oder Maturanten, die einen Beruf ergriffen haben.
Das Burschentum beginnt mit der Ablegung des Burscheneides am Tag der
Promotion auf einem Kommers (Festkneipe). Ich gelobe,
stets treu zur Frundsberg zu stehen, an ihren Prinzipien treu und unverbrüchlich
festzuhalten, ihre Interessen nach besten Kräften zu wahren und
zu fördern, Freud und Leid mit ihr zu teilen und allen ihren Mitgliedern
ein wahrer Freund und Bruder zu sein. Der aktive
Bursch hat auf allen Conventen beratende und beschließende Stimme
sowie aktives und passives Wahlrecht. Will ein Bursch eine auf ihn gefallene
Wahl ablehnen, so bedarf die Genehmigung der Ablehnung eines BC Beschlusses.
Burschen sind verpflichtet und berechtigt, die vollen Farben zu tragen. Die Burschenzeit
dauert vom Tag der Burschung an mindestens 8 Semester (4 Jahre). 6.1 Jeder
Bursch hat das Recht, während seiner achtsemestrigen Burschenzeit
dreimal auf dem BC um die Inaktivierung für je ein Semester anzusuchen
(Inaktiver in loco) wobei er triftige Gründe für dieses Ansuchen
(z.B. Studium oder Beruf) angeben muß. 6.2 Verläßt
ein Bursch aus beruflichen oder Studiengründen seinen Wohnort,
so hat er dies dem BC unter Angabe seiner neuen Adresse anzuzeigen.
Er wird dann für die Dauer seiner Abwesenheit als Inaktiver extra
locum geführt. Inaktive extra locum sollen zumindest am Stefaniekommers,
an den Betrieben des Stiftungsfestes und an Cumulativconventen (CC)
teilnehmen. |
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Letzte Änderung:
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