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Budenordnung
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I. Gliederung der Verbindung

B. Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Mitgliedsgruppen


§ 3 Das Burschentum


1. Erfordernisse zur Burschung

1.1 Matura

1.2 Abgeleistete Fuchsenzeit im Sinn des § 2 lit. b

1.3 Gesuch des zu burschenden an den BC um Zulassung zur Burschungsprüfung.

1.4 2/3 Mehrheitsbeschluß des BC nach eingehender Prüfung der Eignung des Kandidaten und der Erfüllung der formellen Voraussetzung (siehe Zif. 1 und 2.).

1.5 Ablegung der erforderlichen Burschungsprüfung nach den festgelegten Richtlinien.

1.6 Feierliche Promotion und Ablegung des Burscheneides.


2. Allgemeines

Burschen sind Hochschüler oder Maturanten, die einen Beruf ergriffen haben. Das Burschentum beginnt mit der Ablegung des Burscheneides am Tag der Promotion auf einem Kommers (Festkneipe).
Die Ablegung des Burscheneides verpflichtet zur Einhaltung der Prinzipien, der Satzungen sowie zur Erklärung der Zugehörigkeit zur Verbindung auf Lebenszeit.


3. Der Burscheneid

Ich gelobe, stets treu zur Frundsberg zu stehen, an ihren Prinzipien treu und unverbrüchlich festzuhalten, ihre Interessen nach besten Kräften zu wahren und zu fördern, Freud und Leid mit ihr zu teilen und allen ihren Mitgliedern ein wahrer Freund und Bruder zu sein.


4. Rechte und Pflichten eines Burschen

Der aktive Bursch hat auf allen Conventen beratende und beschließende Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht. Will ein Bursch eine auf ihn gefallene Wahl ablehnen, so bedarf die Genehmigung der Ablehnung eines BC Beschlusses. Burschen sind verpflichtet und berechtigt, die vollen Farben zu tragen.


5. Dauer der Burschenzeit

Die Burschenzeit dauert vom Tag der Burschung an mindestens 8 Semester (4 Jahre).


6. Inaktivierung

6.1 Jeder Bursch hat das Recht, während seiner achtsemestrigen Burschenzeit dreimal auf dem BC um die Inaktivierung für je ein Semester anzusuchen (Inaktiver in loco) wobei er triftige Gründe für dieses Ansuchen (z.B. Studium oder Beruf) angeben muß.
Der Inaktive in loco ist von der Pflicht, ein Amt zu übernehmen entbunden und nur bei hochoffiziellen Betrieben zum Erscheinen verpflichtet.

6.2 Verläßt ein Bursch aus beruflichen oder Studiengründen seinen Wohnort, so hat er dies dem BC unter Angabe seiner neuen Adresse anzuzeigen. Er wird dann für die Dauer seiner Abwesenheit als Inaktiver extra locum geführt. Inaktive extra locum sollen zumindest am Stefaniekommers, an den Betrieben des Stiftungsfestes und an Cumulativconventen (CC) teilnehmen.


 

 

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