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Budenordnung
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I. Gliederung der Verbindung

B. Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Mitgliedsgruppen


§ 4 Bandinhaber


1. Bandinhaber sind Burschen einer gesinnungsgleichen Verbindung mit abgelegter Reifeprüfung. Über ihre Aufnahme entscheidet auf Antrag eines Conventsberechtigten der BC mit 2/3 Mehrheit. Der Antragsteller hat dem BC Aufklärung über die persönlichen Verhältnisse des Aufzunehmenden (Jahrgang, Eltern, Datum der Ablegung der Reifeprüfung, Zugehörigkeit zu Verbindungen und deren Prinzipien) zu geben.


2. § 3 Abs. 2 - 6 ist sinngemäß anzuwenden.

3. Eine bei einer Hochschulverbindung bzw. einer Mittelschulverbindung nach der Matura abgeleistete Burschenzeit kann bei gehörigem Nachweis vom BC auf die Burschenzeit bei Frundsberg angerechnet werden.


 

 

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