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I. Gliederung der Verbindung

C. Die Philister


§ 6 Die Urphilister


1. Nach Beendigung der vorgeschriebenen Burschenzeit (§ 3 Abs. 5) kann ein Bursch auf dem BC schriftlich um Philistrierung ansuchen. Dem Gesuch sind ein Coleurfoto und eine Bestätigung über die Begleichung sämtlicher Zahlungen an die Aktivenkasse beizubringen. Der BC beschließt hierauf die Philistrierung auf dem nächsten Kommers bzw. auf der nächsten Festkneipe.

2. Mit Überreichung des Philistrierungsdiploms folgt der Eintritt in das Philisterium mit allen hiefür vorgesehenen Rechten und Pflichten.

 

 

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