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IV. Geschäftsordnung der beschließenden Convente (GO i.e.S)

C. Debattenordnung

§ 69 Umsturzanträge


Wurde ein Antrag auf einem Convent angenommen, so kann er am selben Convent nicht mehr durch Stellung und Annahme eines anderen Antrags geändert werden.

Auf einem der folgenden Convente innerhalb desselben Semesters kann ein Beschluß nur geändert werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag, der die Bezeichnung "Umsturzantrag" zu tragen hat, mit der nächst-höheren Mehrheit angenommen wird, als welche für den seinerzeitigen Beschluß notwendig war.

Abstimmungsmodalitäten siehe § 65.

Für Änderungen der GO und ihrer Bestandteile haben die Bestimmungen dieses § keine Gültigkeit, sondern es gelten die §§ 79/80.


 

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