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Satzungen
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IV.
Geschäftsordnung der beschließenden Convente (GO i.e.S) C. Debattenordnung § 69
Umsturzanträge Auf einem
der folgenden Convente innerhalb desselben Semesters kann ein Beschluß
nur geändert werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag, der die
Bezeichnung "Umsturzantrag" zu tragen hat, mit der nächst-höheren
Mehrheit angenommen wird, als welche für den seinerzeitigen Beschluß
notwendig war. Abstimmungsmodalitäten
siehe § 65. Für
Änderungen der GO und ihrer Bestandteile haben die Bestimmungen dieses
§ keine Gültigkeit, sondern es gelten die §§ 79/80.
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Letzte Änderung:
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