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IV. Geschäftsordnung der beschließenden Convente (GO i.e.S)

C. Debattenordnung

§ 70 Mehrheitserfordernisse bei Abstimmungen


1. Beschlüsse werden in der Regel mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Siehe § 65!

2. Außer dem Erfordernis der absoluten Mehrheit kennt die GO die 2/3 Mehrheit, die 4/5 Mehrheit und die Einstimmigkeit.

3. Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich bei:

· Annahme eines Rezeptionsgesuches
· Entlassung eines Fuchsen
· Zulassung eines Fuchsen zur Burschungsprüfung
· Aufnahme als Bandinhaber
· Aufnahme als Bandphilister
· Wahl eines Mitglieds der ständigen GO-Kommission
· Aufnahme eines Dringlichkeitsantrags in die TO
· Annahme des Antrags auf Schluß der Debatte
· Annahme eines GO-Änderungsentwurfs, mit dessen Ausarbeitung die ständige GO-Kommmission betraut war

4. Eine 4/5 Mehrheit ist erforderlich bei:
· Aufnahme als Ehrenmitglied
· Aufnahme als a.o. Mitglied
· Ausschluß eines a.o. Mitglieds durch den BC
· Antrag auf GO-Änderung
· Ehrungen

5. Einstimmigkeit ist erforderlich bei:
Auflösung und Teilung der Verbindung, Änderung der Prinzipien und Satzungen

6. Erfordert die Annahme eines Antrags eine erhöhte Mehrheit, so ist diese auch für zu diesem Antrag gestellte Eventual- und Zusatzanträge erforderlich.

7. Zur Annahme von Umsturzanträgen siehe § 69.


 

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