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Satzungen
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IV.
Geschäftsordnung der beschließenden Convente (GO i.e.S) D. Sonderbestimmungen
für Dechargierungs- und Wahl-BC § 71
b Dechargierungs-BC 2. Die Chargen
und Funktionen der Aktivitas des Sommersemesters sind am Antritts-BC des
Wintersemesters zu dechargieren bzw. zu entlasten. |
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Letzte Änderung:
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