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IV. Geschäftsordnung der beschließenden Convente (GO i.e.S)

D. Sonderbestimmungen für Dechargierungs- und Wahl-BC

§ 71 b Dechargierungs-BC


1. Die Chargen und Funktionen der Aktivitas des Wintersemesters sind am Antritts-BC des Sommersemesters zu dechargieren bzw. zu entlasten.

2. Die Chargen und Funktionen der Aktivitas des Sommersemesters sind am Antritts-BC des Wintersemesters zu dechargieren bzw. zu entlasten.


 

 

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