|
||||
|
|
||||
Satzungen
|
VIII.
Geltungsbereich und Geltungsdauer bzw. Änderung der GO 1.1 Einfache
GO-Änderungen: 1.2 Wesentliche
GO-Änderungen: 2.1 Die
ständige GO-Kommission hat den erarbeiteten GO-Entwurf für
alle Bundesbrüder zur Einsicht und Entnahme auf der Bude aufzulegen.
Bundesbrüder haben die Möglichkeit, zu diesem Entwurf schriftlich
oder mündlich Stellung zu nehmen. 2.2 Die
innerhalb einer vorher festgesetzten angemessenen Frist eingelangten
Stellungnahmen sind nach Möglichkeit im Entwurf zu verarbeiten. 2.3 Der
so überarbeitete Entwurf ist dem BC vorzulegen, dieser kann gleichsam
in erster Lesung den Entwurf gutheißen oder auch Änderungen
und Ergänzungen vornehmen. 2.4 Der
daraus resultierende Entwurf wird dem Cumulativconvent vorgelegt, der
diesen im ganzen mit 2/3 Mehrheit annehmen kann. Kommt diese Mehrheit
nicht zustande, so ist der Entwurf abgelehnt. |
|
||
Letzte Änderung:
|
||||