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Budenordnung
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VIII. Geltungsbereich und Geltungsdauer bzw. Änderung der GO


§ 79 Änderungen der Geschäftsordnung


1. Einfache und wesentliche Änderung der Geschäftsordnung

1.1 Einfache GO-Änderungen:
Diese bedürfen zu ihrer Annahme einer 4/5 Mehrheit des BC und können nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags gestellt werden.

1.2 Wesentliche GO-Änderungen:
Betrachtet der BC eine beantragte GO-Änderung als wesentlich oder wird eine Gesamtänderung der GO ins Auge gefaßt, so beauftragt er die ständige GO-Kommission mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfes. Gleichzeitig kann der BC der GO-Kommission hiefür eine Frist setzen.


2. Beschlußfassung über wesentliche Änderungen

2.1 Die ständige GO-Kommission hat den erarbeiteten GO-Entwurf für alle Bundesbrüder zur Einsicht und Entnahme auf der Bude aufzulegen. Bundesbrüder haben die Möglichkeit, zu diesem Entwurf schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.

2.2 Die innerhalb einer vorher festgesetzten angemessenen Frist eingelangten Stellungnahmen sind nach Möglichkeit im Entwurf zu verarbeiten.

2.3 Der so überarbeitete Entwurf ist dem BC vorzulegen, dieser kann gleichsam in erster Lesung den Entwurf gutheißen oder auch Änderungen und Ergänzungen vornehmen.

2.4 Der daraus resultierende Entwurf wird dem Cumulativconvent vorgelegt, der diesen im ganzen mit 2/3 Mehrheit annehmen kann. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist der Entwurf abgelehnt.


 

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