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III. DAS EHRENSTRAFRECHT

§ 19 Ehrenstrafen


1. Zurücknahme der Beleidigung mit dem Ausdruck des Bedauerns oder Rückgängigmachung der ehrenwidrigen Handlung, die zur Verletzung eines der Kläger geführt haben. Über die Art entscheidet der EStA.

2. Zahlung eines Sühnegeldes im Höchstausmaß eines Jahresbeitrages mit gleichzeitiger Verfügung über dessen Verwendung.

3. Farbenverbot, verbunden mit dem Entzug des Stimmrechtes auf beschlußfassenden Conventen. Diese Strafe kann höchstens zwei Semester ausgesprochen werden. Sämtliche Pflichten des Bestraften bleiben aufrecht.


4. Ausschluß aus der Verbindung auf Zeit: dem Bestraften werden auf höchstens zwei Semester sämtliche Burschenrechte entzogen. Der Besuch aller Verbindungs-veranstaltungen ist ihm während dieser Zeit verboten. Da aber die Mitgliedschaft weiter besteht, bleibt die Beitragspflicht aufrecht.

5. Ausschluß aus der Verbindung auf Dauer: bedeutet die strafweise Entlassung aus der Verbindung.
Der EStA kann mehrere Ehrenstrafen gleichzeitig verhängen.
Spricht der EStA den Ausschluß aus der Verbindung auf Dauer aus, so hat der Entlassene Band und Mütze binnen einer Woche beim Philistersenior bzw. Senior unentgeltlich abzugeben.
Verhängte Ehrenstrafen werden im Grundbuch festgehalten und können bei Amtsträgern zu strafweisen Aberkennung des Amtes durch den BC führen, was ebenfalls im Grundbuch festgehalten wird.

 




§ 1 Zweck
§ 2 Gliederung

I. Das Ordnungsstrafrecht
§ 3 Ausübung des Ordnungsstrafrechtes
§ 4 Verhängung von Ordnungsstrafen
§ 5 Ordnungsstrafen


II. Die Schiedsgerichtsbarkeit

§ 6 Zuständigkeit und Ausübung
§ 7 Beantragung, Einberufung, Verfahren


III. Das Ehrenstrafrecht

§ 8 Ausübung des Ehrenstrafrechtes
§ 9 Ehren- und Strafausschuß - Zuständigkeit
§ 10 Zusammensetzung und Wahl des EStA
§ 11 Vertreter des BC, Verteidiger
§ 12 Beantragung des Verfahrens
§ 13 Befangenheit
§ 14 Einberufung
§ 15 Beschlußfassung
§ 16 Verfahren
§ 17 Protokoll
§ 18 Bekanntmachung der Entscheidung, Rechtskraft
§ 19 Ehrenstrafen
§ 20 Berufung
§ 21 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 22 Sonderbestimmung für "freiwillig Ausscheidende"
§ 23 Schlußbestimmung


 

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