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Satzungen
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III.
DAS EHRENSTRAFRECHT §
19 Ehrenstrafen 2.
Zahlung eines Sühnegeldes im Höchstausmaß eines
Jahresbeitrages mit gleichzeitiger Verfügung über dessen
Verwendung. 3.
Farbenverbot, verbunden mit dem Entzug des Stimmrechtes auf beschlußfassenden
Conventen. Diese Strafe kann höchstens zwei Semester ausgesprochen
werden. Sämtliche Pflichten des Bestraften bleiben aufrecht. 5.
Ausschluß aus der Verbindung auf Dauer: bedeutet die strafweise
Entlassung aus der Verbindung. I.
Das Ordnungsstrafrecht §
6 Zuständigkeit und Ausübung §
8 Ausübung des Ehrenstrafrechtes |
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Letzte Änderung:
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