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III. DAS EHRENSTRAFRECHT


§ 9 Ehren- und Strafausschuß - Zuständigkeit


1. Dem EStA werden von BC die Untersuchung, Beratung über die Schuldfrage und Entscheidung über das Strafausmaß übertragen bei:

1.1 Verletzung der Prinzipien (Die Mitarbeit bei Parteien, Organisationen und Vereinen, die die christliche Weltanschauung ablehnen oder den christlichen Prinzipien zuwiderhandeln, ist mit der Mitgliedschaft zur KÖStV Frundsberg unvereinbar)

1.2 Verletzung der Ehre und des Ansehens der Korporation

1.3 Verletzung der Beitragspflicht über ein Ausmaß von drei Jahresbeträgen.

2. Dem EStA können Zwistigkeiten unter Bundesbrüdern von einem der Betroffenen zu Schlichtung vorgelegt werden, wenn ein vorangehender Schlichtungsversuch erfolglos verlaufen ist.

 



§ 1 Zweck
§ 2 Gliederung

I. Das Ordnungsstrafrecht
§ 3 Ausübung des Ordnungsstrafrechtes
§ 4 Verhängung von Ordnungsstrafen
§ 5 Ordnungsstrafen


II. Die Schiedsgerichtsbarkeit

§ 6 Zuständigkeit und Ausübung
§ 7 Beantragung, Einberufung, Verfahren


III. Das Ehrenstrafrecht

§ 8 Ausübung des Ehrenstrafrechtes
§ 9 Ehren- und Strafausschuß - Zuständigkeit
§ 10 Zusammensetzung und Wahl des EStA
§ 11 Vertreter des BC, Verteidiger
§ 12 Beantragung des Verfahrens
§ 13 Befangenheit
§ 14 Einberufung
§ 15 Beschlußfassung
§ 16 Verfahren
§ 17 Protokoll
§ 18 Bekanntmachung der Entscheidung, Rechtskraft
§ 19 Ehrenstrafen
§ 20 Berufung
§ 21 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 22 Sonderbestimmung für "freiwillig Ausscheidende"
§ 23 Schlußbestimmung


 

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