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Satzungen
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III.
DAS EHRENSTRAFRECHT 1.1
Verletzung der Prinzipien (Die Mitarbeit bei Parteien, Organisationen
und Vereinen, die die christliche Weltanschauung ablehnen oder
den christlichen Prinzipien zuwiderhandeln, ist mit der Mitgliedschaft
zur KÖStV Frundsberg unvereinbar) 1.2
Verletzung der Ehre und des Ansehens der Korporation 1.3
Verletzung der Beitragspflicht über ein Ausmaß von
drei Jahresbeträgen. 2.
Dem EStA können Zwistigkeiten unter Bundesbrüdern von
einem der Betroffenen zu Schlichtung vorgelegt werden, wenn ein
vorangehender Schlichtungsversuch erfolglos verlaufen ist. I.
Das Ordnungsstrafrecht §
6 Zuständigkeit und Ausübung §
8 Ausübung des Ehrenstrafrechtes |
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Letzte Änderung:
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