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Satzungen
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Artikel
IX : Zeichnungsberechtigung Amtliche
Ausfertigungen der Gesamtverbindung sind gültig, wenn sie das
Verbindungssiegel und die Unterschrift des Seniors und des Philisterseniors
tragen. In Angelegenheiten, welche die Aktivitas allein betreffen,
erfolgt die Zeichnung durch den Senior gemeinsam mit dem Schriftführer
II. Analog erfolgt die Zeichnung in Angelegenheiten, die die Altherrenschaft
betreffen. |
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Letzte Änderung:
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