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Artikel IX : Zeichnungsberechtigung

Amtliche Ausfertigungen der Gesamtverbindung sind gültig, wenn sie das Verbindungssiegel und die Unterschrift des Seniors und des Philisterseniors tragen. In Angelegenheiten, welche die Aktivitas allein betreffen, erfolgt die Zeichnung durch den Senior gemeinsam mit dem Schriftführer II. Analog erfolgt die Zeichnung in Angelegenheiten, die die Altherrenschaft betreffen.

 

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